Der RSD/ASD ist für jede Leistung der Jugendhilfe mit der Anwendung der Regelungen des SGB VIII befasst.
Mit den Vorschriften der örtlichen Zuständigkeit wird geklärt, welcher örtliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe für eine Leistung zuständig ist, wer zu handeln hat und wer die Kosten trägt.
Die Vorschriften sind differenziert aufgebaut, um den fachlichen Anforderungen an die Gestaltung von Hilfeprozessen gerecht zu werden und eine unangemessene Belastung einzelner Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu verhindern.
Vom sicheren Umgang mit den Regelungen profitieren sowohl die Leistungsberechtigten als auch die Träger der Kinder- und Jugendhilfe.
In diesem Modul wird am 1. Tag ein detaillierter Überblick über die Vorschriften der örtlichen Zuständigkeit gem. SGB VIII gegeben. Zentrale Begriffe, die in den Vorschriften Anwendung finden, werden ebenso erläutert wie wichtige Sonderregelungen. Mögliche Fallkonstellationen werden durch Beispiele veranschaulicht und in der Anwendung geübt. Fachkräfte der ADS Brandenburg nehmen nur am ersten Tag teil.
In Berlin besteht nach Ermittlung des örtlichen Trägers gem. SGB VIII der zweite Teil der Zuständigkeitsprüfung in der Ermittlung, welcher Berliner Bezirk anhand der AV ZustJug die Aufgaben des örtlichen Trägers Berlin übernehmen muss.
Am 2. Tag werden der Aufbau und die Inhalte der AV ZustJug vermittelt. Es werden mögliche Fallkonstellationen innerhalb der Berliner Bezirke durch Beispiele veranschaulicht und in der Anwendung geübt.
Lernziele:
Grundkenntnis der Systematik der örtlichen Zuständigkeit gem. SGB VIII:
- Kenntnis und Bedeutung der dort verwendeten zentralen Begriffe
- Anwendung der Vorschriften zur Ermittlung der maßgeblichen Person/en vor und nach Leistungsbeginn
- Sonderregelungen (u. a. für junge Volljährige, Leistungsberechtigte nach § 19, Aufenthalt bei Pflegepersonen)
- Sonderregelung für vorläufige Schutzmaßnahmen
Grundkenntnis und Anwendung der AV ZustJug (nur Berlin), unter anderem:
- bei Zuständigkeit nach Meldeanschrift,
- bei in Berlin getrennt lebenden Elternteilen,
- bei tatsächlichem Aufenthalt ohne einwohneramtliche Meldung,
- bei Aufenthalt in Einrichtungen,
- bei Sonderregelungen.
Ein SGB VIII mitzubringen kann hilfreich sein, ist jedoch nicht notwendig. Sie erhalten einen Ausdruck der aktuellen AV ZustJug.
Die Präsentation wird Ihnen als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt.