Die Teilnehmer und Dozenten dieses Lehrganges bilden ergänzend zum Präsenzunterricht eine virtuelle Lerngruppe (Community). Sie haben dazu während des gesamten Lehrgangs Zugang zur IHK.Online-Akademie im Internet. Dort tauschen Sie per E-Mail, Forum, Dokumentenarchiv oder Chat Nachrichten, Dokumente und andere den Lehrgang betreffende Informationen aus. Die Nutzung der IHK.Online-Akademie ist an jedem PC mit Internetzugang möglich und für Lehrgangsteilnehmer unentgeltlich. Bei Bedarf kann der Unterricht online im virtuellen Klassenzimmer stattfinden.
(1) | Zur Prüfung in der Teilprüfung "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist: |
| 1. | eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten mindestens dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf |
| | oder |
| 2. | eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten mindestens dreijährigen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis |
| | oder |
| 3. | eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis |
| | oder |
| 4. | eine mindestens dreijährige Berufspraxis. |
(2) | Zur Prüfung der Teilprüfung "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist: |
| 1. | die abgelegte Prüfung der Teilprüfung "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und |
| 2. | mindestens ein Jahr Berufspraxis im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 oder ein weiteres Jahr Berufspraxis zu den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen. |
(3) | Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll im kaufmännischen oder verwaltenden Bereich absolviert sein und wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Wirtschaftsfachwirtes/einer Geprüften Wirtschaftsfachwirtin haben. |
(4) | Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. |