Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhaus Gesellschaft e.V. und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben sich auf eine Erweiterung des Leistungskatalogs der speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG) geeinigt. Gemeinsam haben sie die Hybrid-DRG-Vereinbarung 2025 veröffentlicht. Die per Gesetz geforderte erstmalige Überprüfung des Startkatalogs sollte gemäß § 115f Abs. 2 Satz 2 SGB V bis zum 31. März 2024 durchgeführt werden. Die neue Vereinbarung wurde am 27. März 2024 von den Vertragsparteien beschlossen und ist ab dem 01. Januar 2025 gültig. Insgesamt 94 Leistungen wurden definiert, die zukünftig über Hybrid-DRG vergütet werden sollen.
Durch die Hinzunahme weiterer Leistungen werden die bereits bestehenden Bereiche Hernien und Sinus pilonidalis erweitert. Zudem werden laut GKV-Spitzenverband sechs neue Bereiche definiert: ERCP, Lymphknotenbiopsie, Eingriffe am männlichen Genital, Proktologie, offene Reposition Fraktur Klavikula, Eingriffe an der Brust. 200.000 bisher vollstationär ebrachte Fälle p.a. sollen so überführt werden.
Die übrigen AOP-Leistungen werden auf einer verbesserten EBM-Basis vergütet. Bereiten Sie sich und Ihre krankenkasseninternen Strukturen rechtzeitig auf die anstehenden Neuerungen vor. Wir geben Ihnen einen Überblick über die relevanten Änderungen und zeigen Ihnen Konsequenzen für deren Anwendung in Krankenhaus, MVZ oder auch Vertragsarztpraxis / OP-Zentrum / Tagesklinik auf – unter Berücksichtigung der ambulanten Abrechnungsvorgaben des EBM. Außerdem erhalten Sie erste Empfehlungen zur Umsetzung künftiger neu festgelegter ambulanter Operationen und Behandlungen sowie der Fallsteuerung zwischen dem ambulanten und dem stationären Sektor innerhalb des Versorgungsmanagements.