Die gesetzlichen Regelungen zur Anspruchsdauer des Krankengeldes finden sich ausschließlich in § 48 SGB V. Ergänzend hierzu haben die Spitzenverbände der Krankenkassen unter Berücksichtigung der damaligen Rechtsprechung bereits im Jahr 1993 ein Gemeinsames Rundschreiben verfasst. Nachfolgend haben der AOK-Bundesverband und der Verband der Ersatzkassen (vdek) dieses Rundschreiben auf der Grundlage der zwischenzeitlichen BSG-Rechtsprechung zum Hinzutritt einer Krankheit mehrfach fortentwickelt und die Ergebnisse in einem neuen Rundschreiben vom 26. September 2012 festgehalten. Dieses Rundschreiben wurde bisher jedoch ausschließlich von den beiden genannten Verbänden und der Knappschaft zur Anwendung empfohlen. Alle anderen Verbände empfahlen ihren Mitgliedern, weiterhin nach den Aussagen im Gemeinsamen Rundschreiben aus dem Jahr 1993 zu verfahren.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat sich am 26. Februar 2024 erneut mit der Anspruchsdauer des Krankengeldes auseinandergesetzt. Folgt man dem Volltext der Urteilsbegründung, dann sind die Aussagen im Gemeinsamen Rundschreiben von 2012, die rechtlich korrekte(re) Alternative und es empfiehlt sich auch für die Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Aussagen dieses Rundschreibens anzuwenden und ihre bisherige Rechtsmeinung aufzugeben.
In diesem Seminar wird intensiv auf die Inhalte des Gemeinsamen Rundschreibens vom 26. September 2012 und deren Umsetzung in der Praxis eingegangen.