Studieninstitut Aachen

Unerlaubte Sondernutzung nach Straßen- und Wegerecht-Grundlagen und Vorgehensweise für Beseitigungsverfahren und entsprechende behördliche Anordnungen

Veranstaltungsdetails

061325

Unerlaubte Sondernutzung nach Straßen- und Wegerecht-Grundlagen und Vorgehensweise für Beseitigungsverfahren und entsprechende behördliche Anordnungen

13.05.2025 09:00 Uhr

13.05.2025 16:00 Uhr

digital

Rechtliche Grundlagen und Befugnisse der Straßenbaubehörde / Straßenbaulastträgers vertiefen; verfahrensmäßige Abwicklungen optimieren; Zusammenarbeit und Zusammenhänge der verschiedenen behördlichen Zuständigkeiten kennen und umsetzen; Amtspflichten des Straßen- und Wegerechts, sowie des Vollstreckungsrechts beherrschen und effektiv erfüllen; aktuelle Rechtsentwicklungen und aktuelle Rechtsprechung kennen und anwenden

 

Thematik:

 

- Rechtliche Grundlagen des Straßen- und Wegerechts

- Funktionen und Befugnisse der Straßenbaubehörden

- Unterscheidung zwischen Gemeingebrauch und erlaubnispflichtigen / erlaubnisfähigen

Sondernutzungen / Anliegergebrauch als gesteigerter Gemeingebrauch

- Feststellung unerlaubter Sondernutzungen (Beweissicherung, Dokumentation,

Untersuchungs- und Amtsbetriebsgrundsatz)

- Zuständigkeiten für Maßnahmen bei unerlaubten Sondernutzungen

(Überschneidungen mit dem Verkehrsrecht, Abfallrecht und dem allgemeinen

Ordnungsrecht; Abstimmung und Kooperation)

- Verfahren zur Legalisierung oder Beseitigung unerlaubter Sonder- nutzungen

(Vorgehensweise bei erlaubnisfähigen / nicht erlaubnis- fähigen Sondernutzungstatbeständen; Abwicklung nach dem gestreckten

Verfahren / bei Gefahr im Verzug)

- Erstellung rechtssicherer Bescheide und Anordnungen (Anhörungs- Pflicht, Begründung bei

Ermessensentscheidungen, Auswahl und Anwendung der Zwangsmittel, Anordnung der

sofortigen Vollziehung)

- Behandlung von Problemen und konkreten Fällen der Teilnehmer

Bedienstete in Straßenbaubehörden (Tief- und Straßenbauämter, Bauhöfe, Markt- und Ordnungsämter ) sowie Straßenverkehrsbehörden, die mit dem Vollzug des StrWG NRW, FStrG und der StVO mit VwV-StVO betraut sind

155,00 €

Andreas Ramisch